Maximale Sicherheit für Aufzugsanlagen mit K2-LiftControl - und damit für alle Nutzer
Das gehört zur Betreiberpflicht bei Aufzugsanlagen
Als Betreiber einer Aufzugsanlage tragen Sie laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der TRBS 3121 die Verantwortung für einen sicheren, zuverlässigen und störungsfreien Betrieb. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige „Inaugenscheinnahme mit Funktionskontrolle“ – ein Pflichtbestandteil der Betreiberhaftung und des sicheren Anlagenbetriebs.
K2 Property Partner übernimmt diese Aufgabe professionell, zuverlässig und vollständig rechtskonform.
Geschultes Fachpersonal führt als sog. „Beauftragte Person“ alle erforderlichen Sicht- und Funktionsprüfungen durch, dokumentieren die Ergebnisse und melden Ihnen potenzielle Risiken frühzeitig. So reduzieren Sie Ausfallzeiten, erfüllen Ihre Betreiberpflichten und sorgen jederzeit für die Sicherheit Ihrer Nutzer.
Warum eine regelmäßige Anlagenkontrolle
- Gesetzeskonforme Umsetzung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Technische Regeln Betriebssicherheit (TRBS 3121).
- Unabhängig durch standardisiertes 30 Punkte Bewertungssystem von K2
- Erfahrene und stets geschulte beauftragte Personen.
- Beweisfähigkeit im Schadensfall, gegenüber Versicherungen und Behörden.
- Lückenlose digitale Dokumentation mit Langzeitarchivierung für Betreiber, Prüfstellen und Behörden.
- Frühzeitiges Erkennen von Störungen und sicherheitsrelevanten Mängeln.
- Aktive und verlässliche Entlastung Ihrer internen Ressourcen.
Gerade im Bestand ist die Analyse der Verbrauchsstruktur entscheidend. Hohe Gleichzeitigkeit und stabile Verbrauchsmuster verbessern die Erlössituation erheblich.
Die oft vergessenen Kontrollen ...
Betreiber müssen ihre Aufzugsanlage regelmäßig kontrollieren – das wird oft vergessen, aber gar kein Problem mit K2 LiftControl.
Betreiber von Aufzugsanlagen müssen ergänzend zur Anlagenwartung und den wiederkehrende „TÜV“-Prüfungen ihre Anlagen regelmäßig kontrollieren, dies ist in den Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS), sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vorgeschrieben und heißt "Inaugenscheinnahme mit Funktionskontrolle“.
Früher hieß der Kontrolleur „Aufzugswärter“, heute ist das die „Beauftragte Person“. Seine Aufgaben waren die regelmäßigen Kontrollbesuche, die Reaktion auf Notrufe und die Notbefreiung und im Gegensatz zu früher, wird von dieser Person neben persönlicher Verlässlichkeit auch fundiertes Sachwissen gefordert.
Viele Betreiber denken heute, dass die Kontrollen inzwischen überflüssig seien, weil sie jetzt ein Notrufsystem haben. Irrtum! Aber keine Panik.
Wir als zertifiziertes Unternehmen nehmen Ihnen diese Betreiberpflicht durch unser geschultes Fachpersonal zuverlässig ab. Mit Erfahrung und Sachverstand führen wir die Kontrollen gewissenhaft im festgelegten Turnus durch und Dokumentieren digital und jederzeit rechtssicher.
Fazit: Es ist nie zu spät damit anzufangen
Auch wenn Ihnen diese Verpflichtung bisher nicht bekannt oder bewusst war, sie ist gehört ebenso zur Betreiberverantwortung wie die Durchführung von Wartungen und TÜV-Prüfungen - und damit ein teil Ihrer Verkehrssicherungsplicht.
Hand auf s Herz . . .
- Nicht durchführen - ist keine Lösung, da hohes Haftungsrisiko im Schadensfall (i.d.R. Personenschaden).
- "Macht der Hausmeister mit" - ist keine Lösung, der Gesetzgeber stellt einerseits deutliche Anforderungen an ausführende Personen (persönliche Integrität, ausgewiesene Sachkunde), andererseits hat der Hausmeister i.d.R. kein Interesse oder Zeit, sich auch noch darum zu kümmern.
- Der Elektronische Aufzugswärter - ist keine Lösung, solche Angebote von Anlagenherstellern für die elektronischer Überwachung der Aufzugsanlage (gerne dann "Elektronischer Aufzugswärter genannt"), können die persönliche Inaugenscheinnahme nicht ersetzen und sind meist überteuert.
K2 Property Partner, mit K2 LiftControl immer auf der sicheren Seite.
