Betreiberpflichten bei Aufzugsanlagen – warum die regelmäßige Inaugenscheinnahme so wichtig ist
Viele Betreiber kennen ihre Pflichten nur teilweise
Viele Betreiber von Aufzugsanlagen gehen davon aus, dass die regelmäßige Wartung durch das Wartungsunternehmen sowie die wiederkehrenden Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bereits sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Tatsächlich gehört jedoch auch die regelmäßige Inaugenscheinnahme mit Funktionskontrolle zu den Betreiberpflichten. Sie dient dazu, Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen und den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage organisatorisch zu unterstützen. Die durchgeführten Kontrollen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Was gehört zu den Betreiberpflichten?
Die Anforderungen an Betreiber ergeben sich unter anderem aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den darauf aufbauenden technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS 3121 + TRBS 2181).
Dazu gehören unter anderem:
- regelmäßige Inaugenscheinnahmen mit Funktionskontrolle
- Dokumentation der durchgeführten Kontrollen
- Durchführung entsprechend dem in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Kontrollturnus
- frühzeitiges Erkennen festgestellter Auffälligkeiten
- Organisation der erforderlichen Betreiberpflichten
Der erforderliche Kontrollturnus wird für jede Aufzugsanlage individuell im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Je nach Nutzung und Objekt kann dieser beispielsweise täglich, wöchentlich, monatlich oder vierteljährlich sein.
Wer ist für die Betreiberpflichten verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung der Betreiberpflichten ist grundsätzlich der Betreiber der Aufzugsanlage.
Dies kann beispielsweise sein:
- Wohnungsunternehmen
- Hausverwaltungen
- Bestandshalter
- Kommunen
- öffentliche Immobilienbetreiber
- Gewerbe- und Industrieunternehmen
Auch wenn Wartungsunternehmen oder externe Dienstleister eingebunden sind, verbleibt die organisatorische Verantwortung grundsätzlich beim Betreiber.
Vom Aufzugswärter zur beauftragten Person
Früher wurden diese Aufgaben häufig durch den sogenannten Aufzugswärter wahrgenommen.
Heute übernimmt diese Funktion die beauftragte Person. An sie werden deutlich höhere Anforderungen gestellt. Neben persönlicher Zuverlässigkeit sind insbesondere eine geeignete Qualifikation, regelmäßige Unterweisungen sowie Kenntnisse der Betreiberpflichten erforderlich.
Wartung ersetzt die Inaugenscheinnahme nicht
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass die regelmäßige Wartung gleichzeitig auch die Betreiberpflichten erfüllt.
Das ist nicht der Fall.
Die Wartung verfolgt das Ziel, die technische Funktionsfähigkeit der Aufzugsanlage sicherzustellen.
Die regelmäßige Inaugenscheinnahme mit Funktionskontrolle dient dagegen der organisatorischen Wahrnehmung der Betreiberpflichten.
Beide Leistungen ergänzen sich – sie ersetzen sich jedoch nicht.
Häufige Missverständnisse
„Das übernimmt doch unser Hausmeister.“
Die Durchführung der Inaugenscheinnahme setzt eine geeignete und beauftragte Person voraus. Im Arbeitsalltag fehlt Hausmeistern häufig die notwendige Zeit, diese Aufgabe dauerhaft und nachvollziehbar wahrzunehmen.
„Unser Wartungsunternehmen macht das doch.“
Die Wartung ersetzt die regelmäßige Inaugenscheinnahme nicht. Beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Ziele und ergänzen sich für den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage.
„Ein elektronischer Aufzugswärter reicht doch aus.“
Digitale Fernüberwachungssysteme können den Betreiber unterstützen. Sie ersetzen jedoch nicht die gesetzlich geforderte persönliche Inaugenscheinnahme mit Funktionskontrolle durch eine geeignete beauftragte Person vor Ort.
Wie K2 LiftControl Sie unterstützt
Mit K2 LiftControl übernehmen unsere geschulten und TÜV-zertifizierten beauftragten Personen die regelmäßige Inaugenscheinnahme entsprechend dem festgelegten Kontrollturnus.
Unser Leistungsumfang umfasst unter anderem:
- Durchführung durch eigenes geschultes und TÜV-zertifiziertes Fachpersonal
- standardisierte Durchführung nach dem K2 30-Punkte-Bewertungssystem
- digitale und nachvollziehbare Dokumentation
- strukturierte Meldung festgestellter Auffälligkeiten
- Entlastung bei wiederkehrenden Betreiberpflichten
Damit ergänzen wir die Wartungsleistungen des Wartungsunternehmens sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch die ZÜS und unterstützen Betreiber bei der zuverlässigen Organisation ihrer Betreiberpflichten.
Unser Einsatzgebiet
K2 LiftControl unterstützt Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen, Bestandshalter sowie öffentliche und gewerbliche Immobilienbetreiber in Hessen und Mitteldeutschland bei der Wahrnehmung ihrer Betreiberpflichten.
Fazit
Die regelmäßige Inaugenscheinnahme mit Funktionskontrolle ist kein Ersatz für die Wartung – und die Wartung ersetzt nicht die Betreiberpflichten.
Wer Aufzugsanlagen betreibt, sollte die organisatorischen Anforderungen ebenso ernst nehmen wie die technische Wartung.
Mit K2 LiftControl unterstützen wir Betreiber dabei, diese wiederkehrenden Aufgaben zuverlässig, nachvollziehbar und rechtssicher zu organisieren.
